Über uns…
Die Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V. (NfGA e.V.) ist der Nachfolger der 1817 gegründeten Naturforschenden Gesellschaft des Osterlandes, welche 1945 zwangsaufgelöst und im Geiste der naturforschend Tätigen im Jahre 1990 wiedergegründet wurde.
Zweck der NFGA ist die Naturforschung im weiten Sinne und die daraus resultierende Bildungsarbeit und der Wille, Beiträge zur gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten. Der Verein ist global tätig, legt seinen Fokus jedoch auf Mitteldeutschland.
Er ist die Trägerinstitution des Naturkundemuseums Mauritianum Altenburg und der drei NATURA 2000-Stationen
„Obere Saale“, „Gotha/Ilm-Kreis“ und „Auen, Moore, Feuchtgebiete“.
Vorstand
Der aktuelle Vorstand der NfGA e.V. besteht seit 2015 aus:
Vorsitzender: Dr. Steffen Schmidt
Stellv. Vorsitzender: Knut Schröder
Schatzmeister: Anne-Franziska Jessat
Schriftführer: Marco Stegemann
Beisitzer: Dr. Olaf Günther, Franziska Hermsdorf, Cordula Winter
Satzung der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg e. V.
(3.5.2016)
Präambel
Die Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V. ist der Nachfolger der 1817 gegründeten Naturforschenden Gesellschaft des Osterlandes, welche 1945 zwangsaufgelöst wurde und im Geiste der naturforschend Tätigen bis zu ihrer Wiedergründung im Jahre 1990 fortbestand.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V.“ (NfGA).
Er hat seinen Sitz in Altenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Naturforschung im weiten Sinne und die daraus resultierende Bildungsarbeit und der Wille, Beiträge zur naturräumlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten.
Tätigkeitsfelder des Vereins sind unter anderem:
– Umweltforschung zur Geologie, Biologie (insbesondere zur Biodiversität), zu angewandten Umweltwissenschaften, physischen Geographie (insbesondere der Landschaftsentwicklung), und anderen,
– Umwelt- und Naturschutz, einschließlich der aktiven Landschaftspflege und -entwicklung,
– Umweltbildung,
– Wirtschafts- und politische Geographie, Gesellschafts- und Raumentwicklung,
– Ethnologie und Soziologie.
Ebenso ist die ideelle und materielle Förderung des Naturkundemuseums Mauritianum Altenburg, insbesondere die Unterstützung bei der Erhaltung und Erweiterung der Sammlungen, bei der Ausstellungs- und Publikationstätigkeit und der Forschungen des Museums ausgesprochener Zweck der NfGA.
§ 3 Trägerschaft des Naturkundemuseums Mauritianum
Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Verein die Trägerschaft des Naturkundemuseums Mauritianum mit Hauptsitz in Altenburg und seinen Außenstellen übernehmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die NfGA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
Der NfGA kann jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person angehören. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und ist durch ein Mitglied zu empfehlen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 6 Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod eines Mitgliedes oder mit Auflösung der NfGA,
b) durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zu erklären ist, und
c) durch Ausschluss durch den Vorstand bei einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss erfolgt wegen groben Verstoßes gegen die Satzung, wegen unehrenhaften Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages während zweier aufeinanderfolgender Jahre.
§ 7 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes jede volljährige natürliche Person oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie der NfGA angehört oder nicht, durch einfache Stimmenmehrheit zum Ehrenmitglied wählen. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 8 Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliches Mitglied wirkt an den Entscheidungen der Mitgliederversammlung durch Ausübung seines Stimmrechtes mit. Es hat nur eine Stimme. Die Abstimmung per Briefwahl ist möglich.
§ 9 Organe des Vereins
Organe der NfGA sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Der Vorstand beruft sie mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, wählt den Vorstand und setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen, erörtert große zukünftige Finanzierungsprojekte des Vereins und erteilt dem Schatzmeister Entlastung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Zwanzigstel, aber mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Sollte sich bei der Wahl einzelner Vorstandsmitglieder Stimmengleichheit ergeben, ist die Wahl zu wiederholen, und zwar frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwei Monaten. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt für den Verwaltungsrat für vier Jahre einen Vertreter: Dieser darf nicht dem Vorstand angehören und nicht hauptamtlicher Mitarbeiter des Mauritianums sein.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, die einzeln gewählt werden, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zusätzlich können in den Vorstand bis zu drei stimmberechtigte Beisitzer gewählt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist bei 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein einzeln und unabhängig voneinander nach außen als gesetzliche Vertreter. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern einen Vertreter für den Verwaltungsrat aus. Dieser darf nicht hauptamtlicher Mitarbeiter des Naturkunde Museums Mauritianum sein.
§ 12 Verwaltungsrat des Mauritianums
Für die Trägerschaft des Naturkundemuseums Mauritianum wird ein Verwaltungsrat errichtet.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) einem Vertreter des Landkreises Altenburger Land
b) einem Mitglied des Vorstandes, welches der Vorstand aus seinen Reihen wählt
c) einem Vereinsmitglied, welches nicht dem Vorstand angehört und von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt wird.
(2) Der Direktor des Museums wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrates geladen.
(3) Der Verwaltungsrat hat die ausschließliche Zuständigkeit zur Beschlussfassung in Museumsangelegenheiten, insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Festlegung der Richtlinien der Arbeit des Museums; er gibt dem Museum eine Gesamtkonzeption,
b) Übertragung der Leitung des Museums auf den Direktor,
c) Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte gegenüber den anderen Organen des Vereins,
d) alleinige Entscheidung über Personalfragen im Geschäftsbereich des Museums. Personalentscheidungen ab der Entgeltgruppe 9 TVöD oder gleichwertige Stellen an aufwärts, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die erstmalig und für nicht länger als ein Jahr befristet werden, sowie die Stelle des Direktors bedürfen der Zustimmung des Landkreises Altenburger Land.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen.
a) Der Verwaltungsrat ist mindestens ein Mal jährlich, im Übrigen bei Bedarf, vom Vorstand oder von einem Mitglied des Verwaltungsrates zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sitzung des Verwaltungsrates ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann im Auftrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Verwaltungsrates durch den Direktor des Museums erfolgen.
b) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Ist der Verwaltungsrat in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlussunfähig, so ist durch ein anwesendes Mitglied des Verwaltungsrates binnen zwei Wochen erneut eine Sitzung des Verwaltungsrates mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Sitzung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
c) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden.
d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
e) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Führung ein vom Verwaltungsrat jeweils bestimmter Schriftführer übernimmt und das vom Protokollführer und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.
(5) Satzungsänderungen, die den Verwaltungsrat betreffen, können nicht ohne die Stimme des Landkreises Altenburger Land beschlossen werden.
§ 13 kooperative Mitglieder
Kooperative Mitglieder können juristische Personen, wie Vereine, Verbände, Stiftungen, Institute, Schulen, Unternehmen und öffentliche Körperschaften bzw. Teile von ihnen (Ämter, Referate, Anstalten, nachgeordnete Einrichtungen, Eigenbetriebe oder Ähnliches) sein. Eine natürliche Person ist ausgeschlossen.
Kooperative Mitglieder sind keine Mitglieder im Sinne des § 5. Sie besitzen zur Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die kooperative Mitgliedschaft ist beitragsfrei und kann verliehen werden, wenn eine Zusammenarbeit mit der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg e.V. besteht oder vereinbart wurde.
Die kooperative Mitgliedschaft ist auf die Dauer der Zusammenarbeit beschränkt. Sie wird aufgehoben, wenn ein konkret benanntes Projekt endet, es sei denn, eine Weiterführung der Zusammenarbeit wird angestrebt. Wird eine Zusammenarbeit ohne konkret benanntes Projekt vereinbart, wird die kooperative Mitgliedschaft auf zwei bis fünf Jahre verliehen. Danach kann sie erneut verliehen werden.
Über die Verleihung entscheidet der Vorstand. Vorschläge für die Verleihung können Mitglieder und kooperative Mitglieder unterbreiten. Der Vorschlagende hat den Vorschlag schriftlich zu begründen. Das kooperative Mitglied erhält eine Urkunde und das Recht die kooperative Mitgliedschaft öffentlich anzuführen, z.B. in Publikationen, Briefköpfen, digitalen Medien und Ähnlichem. Dazu werden ihm ein Logo und ein Schriftzug in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
Die kooperative Mitgliedschaft kann außerordentlich aufgekündigt werden. Das kooperative Mitglied kann die Mitgliedschaft ohne Benennung des Grundes schriftlich kündigen. Die Übersendung per Email ist zulässig. Die Naturforschende Gesellschaft Altenburg e.V. kann die kooperative Mitgliedschaft unter Nennung des Grundes schriftlich kündigen. Gründe können z.B. das nicht Zustandekommen oder die vorzeitige Beendigung eines Projektes sein oder Umstände, die den Ruf der Naturforschenden Gesellschaft Altenburg e.V. schädigen oder diesem nicht zuträglich sind. Über die Aufkündigung entscheidet der Vorstand. Beantragt werden kann diese von einem Mitglied oder einem kooperativen Mitglied unter Nennung der Gründe.
§ 14 Einrichtungen wie Stationen, Institute und Eigenbetriebe
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele können Einrichtungen wie Stationen, Institute und Eigenbetriebe gegründet werden. Diese können unselbständig wie auch selbständig sein. Kooperationen mit Dritten sind möglich.
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Auflösung entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
Zu einer Einrichtung gehören ein Verwaltungsrat und gegebenenfalls ein Fachbeirat. Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Belange der Einrichtung und gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Er besteht aus mindestens drei vom Vorstand zu berufenden Mitgliedern entsprechend § 5, wovon mindestens ein Mitglied ein Vorstandsmitglied ist. Der Verwaltungsrat kann um mehrere Personen, die Nichtmitglieder sein können, ergänzt werden, insbesondere, wenn die Aufgaben der Einrichtung von Dritten übergeben wurden und die Finanzierung/Teilfinanzierung von Dritten erfolgt oder eine Kooperation bzw. eine kooperative Mitgliedschaft vorliegt. In dem Falle kann der Vorstand der NfGA seine in den Verwaltungsrat entsendete Mitgliederzahl auf zwei beschränken. Ein Überstimmen der Mitglieder der NfGA bei wirtschaftlichen Entscheidungen ist ausgeschlossen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des berufenen Vorstandsmitgliedes.
Eine Einrichtung kann mit einem oder mehreren Kooperationspartnern, die kooperierende Mitglieder sein können, betrieben werden. Name und öffentliches Erscheinungsbild hat der Kooperation Rechnung zu tragen. Die Aufgabenverteilung ist vertraglich zu regeln. Wenn alle haftungsrechtlichen Belange bei der NfGA liegen und die Satzung der NfGA zur Grundlage genommen wird, reicht eine Vereinbarung aus.
Einrichtungen arbeiten eng mit dem Naturkundemuseum Mauritianum zusammen oder sind Teil dessen. Bei uneigenständigen Einrichtungen erfolgt die Haushaltsverwaltung in der Regel über die Verwaltung des Naturkundemuseum Mauritianum, es sei denn, der Vorstand entscheidet es anders. Das Personal gehört nicht zum Personalbestand im Sinne des Vertrages über die Trägerschaft des Naturkundemuseum Mauritianum.
Sammlungsmaterial sowie Archivalien sind in den Bestand des Naturkundemuseum Mauritianum einzugliedern, es sei denn es wird anders geregelt. Bei einer anderen Regelung sind staatliche Einrichtungen (Museen, Archive) zu bevorzugen.
§ 15 Natura 2000-Stationen Thüringen
Das vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz errichtete Netzwerk von Stationen soll die staatliche Naturschutzverwaltung bei der Umsetzung von Natura 2000 in Thüringen unterstützen. Diese Natura 2000-Stationen sollen als regionale Einrichtungen des Naturschutzes eng mit der Verwaltung, den betroffenen Landnutzern sowie weiteren Akteuren vor Ort zusammenarbeiten. Durch professionelle Betreuung und das Management von Arten und Lebensräumen des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sollen die Natura 2000-Stationen die langfristige Sicherung des Europäischen Naturerbes in Thüringen gewährleisten.
Es gelten die Grundsätze des § 14.
Für eine Station wird ein Verwaltungsrat berufen. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der NfGA und je einem Vertreter der Unteren Naturschutzbehörden. Werden Verwaltungsratssitzungen vereinbart, die nur Belange eines Landkreises betreffen, so kann der Verwaltungsrat, um eine Ausgewogenheit der Stimmen zu erhalten, aus je zwei Vertretern der betreffenden UNB und der NfGA bestehen. Das ist in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates zu regeln.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist vom Vorstand der NfGA zu genehmigen.
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind die vom Naturkundemuseum Mauritianum zu benennenden Personen des Projekt- und Haushaltscontrolling hinzuzuziehen, es sei denn, die Sitzung behandelt keine Belange des Controlling. Sie besitzen kein Stimmrecht, es sei denn, die NfGA hat ihre Stimmen an diese abgegeben.
Die Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften Thüringen (NNL) müssen zu Sitzungen des Verwaltungsrates, wenn es die Fläche der betreffenden NNL betrifft, geladen und gehört werden. Der Verwaltungsrat kann weitere Personen von Verbänden hinzuziehen.
Der Verwaltungsrat beruft einen Fachbeirat. In diesen sollen alle, im betreffenden Gebiet ansässigen und tätigen Verbände, Vereine, Institutionen, die sich mit den Belangen der Natura 2000-Gebietskulisse aktiv beschäftigen, vertreten sein.
Die Regionalen LEADER-Arbeitsgruppen (RAGs) sind im Fachbeirat zu beteiligen, um Landwirtschaft, Kommunen und soziale Akteure einzubinden und bei zu entwickelnden Projekten Synergien mit den Aufgaben der RAGs zu ermöglichen. Die Natura 2000-Stationen haben den Kontakt zum LEADER-Management zu pflegen.
§ 16 Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Haushalt des Museums wird vom Museum in Form einer einfachen Einnahme- und Ausgabenrechnung geführt. Die Einnahme- und Ausgaberechnung des sonstigen Vereinshaushaltes obliegt dem Schatzmeister. Der Jahresabschluss der einfachen Einnahme- und Ausgaberechnung des Museums und der Haushaltsplan werden vom Verwaltungsrat beschlossen und vor der Jahresmitgliederversammlung dem Vereinsvorstand übergeben.
(3) Die steuerrechtliche Buchführung gegenüber dem Finanzamt wird durch ein qualifiziertes Büro, welches das Museum beauftragt, realisiert. Dieses fasst fortlaufend im Jahr die Vorgänge des Vereins und des Museumsbetriebes zusammen und fertigt den steuerrechtlichen Jahresabschluss im darauffolgenden Jahr.
§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung, einmal jährlich auch auf den Kassenbestand. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis wird die Mitgliederversammlung unterrichtet. Als Kassenprüfung kann auch die steuerrechtliche Buchführung durch ein beauftragtes Steuerbüro anerkannt werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Altenburger Land mit der Maßnahme zu, dass es in Altenburg verbleibt und öffentlichen Zwecken gewidmet wird, die Naturforschung und das Mauritianum fördern. Die vom Landkreis Altenburger Land in den Verein für Zwecke des Museums eingebrachten oder an diesen überlassenen Vermögenswerte sowie der entsprechende Vermögenszuwachs fallen an den Landkreis Altenburger Land zurück.